Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973, zuletzt geändert am 20.4.2013, definiert die Pflicht des Arbeitgebers zur Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit. Die Aufgaben dieser Fachkräfte sind dort genau definiert.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von 1996 verpflichtet den Arbeitgeber, alles Notwendige zu tun, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für seine Beschäftigten zu gewährleisten. Ausgangspunkt für alle Maßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung, bei deren Erstellung Betriebsärzte den Arbeitgeber unterstützen.
Die DGUV Vorschrift 2 von 2011, aktualisiert 2025, konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz mit einheitlichen Vorgaben für Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Das neue Konzept der Regelbetreuung ermöglicht es, die Einsatzzeiten der Betriebsärzte an die Betriebsgröße und die Betreuungsgruppen anzupassen. Die Regelbetreuung setzt sich zusammen aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV ) regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgen. Für die Durchführung der Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen ist der Arbeitgeber auf einen Betriebsarzt angewiesen. Dieser erhebt und dokumentiert die Befunde, teilt den untersuchten Arbeitnehmern die Ergebnisse mit und bestätigt dem Arbeitgeber die erfolgte Teilnahme des Arbeitnehmers an der Vorsorge.
Eine häufige Frage betrifft das Beschäftigungsverbot für schwangere Mitarbeiterinnen. Das Beschäftigungsverbot nach § 11 MuSchG muss der Arbeitgeber aussprechen, wenn die Arbeitsbedingungen für die Schwangere nicht zulässig sind. Das Beschäftigungsverbot nach § 16 muss die Frauenärztin oder eine andere Ärztin/ Arzt aussprechen, wenn medizinische Gründe in der Schwangerschaft selbst vorliegen. In keinem Fall spricht die Betriebsärztin das Beschäftigungsverbot aus.