Jeder Arbeitgeber, der einen oder mehr Angestellte beschäftigt, ist verpflichtet, einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu benennen.
Für die betriebsärztliche Betreuung eines Unternehmens ist eine individuelle vertragliche Vereinbarung notwendig. Der Umfang der Betreuung durch Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt richtet sich nach der Mitarbeiterzahl, der Betreuungsgruppe der Mitarbeiter nach DGUVV2, den Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft und konkreten betrieblichen Gegebenheiten.